Steuerliche Hinweise zu Vergütungen im Feuerwehrdienst:
Disclaimer:
Mit diesen Hinweisen im Rahmen ehrenamtlicher Tätigkeit für die Feuerwehren in Lübeck ist kein abschließender oder haftungsbegründender rechtlicher oder steuerlicher Rat verbunden. Eine Haftung des Stadtfeuerwehrverbandes Hansestadt Lübeck wird ausdrücklich nicht übernommen. Für rechtsverbindliche Auskünfte zur Umsetzung des Regelwerkes der Feuerwehren und/ oder deren Besteuerung steht die Gemeinde als Dienstherr zur Verfügung.
Vergütungen für Wehrführungen, Bereitschaftsführungen, Jugendwartungen u.s.w. sind steuerfrei / teilweise steuerfrei nach § 3 Nr. 12 EStG mit 2.400 Euro p.a.
Vergütungen im Rahmen der Unterrichte für den Verband sind steuerfrei nach § 3 Nr. 26 EStG, da hier eine pädagogische Betätigung vorliegt (max. 2.400 Euro p.a.). Wichtig hierbei ist, dass dieser Freibetrag für mehrere Übungsleiterschalen nicht parallel gewährt wird. Wenn der Betrag mit „anderen“ Jobs überschritten wird, dann sind alle Summen zusammen zu zählen.
Vergütungen für SiWa sind steuerfrei nach § 3 Nr. 26a EStG und somit nur bis 720 Euro p.a.
Alle Regelungen bestehen parallel und somit müssen Vergütungen immer nach dem jeweiligen „Zweck“ besteuert werden.
Hierzu muss angemerkt werden, dass in den § 3 Nr. 12 Satz 2 EstG nur Gelder fallen, die aufgrund einer Verordnung gezahlt werden (Höhe der Vergütung ist über das Land geregelt).
Sie sollen keine Arbeitszeit ersetzen.
Beides trifft auf die Sicherheitswachen nicht zu, somit gilt für diese Beträge der § 3 Nr. 26a EstG.
Originaltexte des Gesetzes:
Einkommensteuergesetz (EStG)
§3
Steuerfrei sind
- aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Bezüge, die zum einen a) in einem Bundesgesetz oder Landesgesetz,
b) auf Grundlage einer bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Ermächtigung beruhenden Bestimmung oder
c)von der Bundesregierung oder einer Landesregierung
als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und die zum anderen jeweils auch als
2 AufwandsentschädigungimHaushaltsplanausgewiesenwerden. DasGleichegiltfürandereBezüge,
die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen; - Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 2 400 Euro im
2
Jahr. ÜberschreitendieEinnahmenfürdieinSatz1bezeichnetenTätigkeitendensteuerfreien
Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen;
26a. Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der
2 Abgabenordnung)biszurHöhevoninsgesamt720EuroimJahr. DieSteuerbefreiungist
ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit – ganz oder teilweise – eine
Version 1 Seite 2 Stand: November 2019
Steuerliche Hinweise zu Vergütungen im Feuerwehrdienst
3 Steuerbefreiungnach§3Nummer12,26oder26bgewährtwird. ÜberschreitendieEinnahmenfür
die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen;